W?Wo 16. KW 2010

Satzung ?ber die Erhebung von Erschlie?ungsbeitr?gen
(Erschlie?ungsbeitragssatzung) vom 30.03.2010

 

 

Auf Grund von ? 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des ? 24 der Gemeindeordnung hat der Rat der Ortsgemeinde Stockum-P?schen in der Sitzung am 30.03.2010 folgende Satzung beschlossen:

 


? 1 - Erhebung von Erschlie?ungsbeitr?gen

 

Erschlie?ungsbeitr?ge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung erhoben.

 


? 2 - Art und Umfang der Erschlie?ungsanlagen

 

(1) Beitragsf?hig ist der Erschlie?ungsaufwand f?r

 

1. Stra?en, Wege und Pl?tze, die der Erschlie?ung von Grundst?cken dienen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, gro?fl?chige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, bei einer Bebaubarkeit der Grundst?cke

 

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 13 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 10 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

 

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 16 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

 

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 14 m, wenn sie einseitig anbaubar sind,

 

2. Stra?en, Wege und Pl?tze, die der Erschlie?ung von Grundst?cken dienen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, gro?fl?chige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zul?ssig ist, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung nur einseitig zul?ssig ist,

 

3. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fu?wege, Wohnwege) mit einer Breite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m,

 

4. Sammelstra?en mit einer Breite bis zu 20 m,

 

5. Parkfl?chen,

 

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem?? Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

 

b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gem?? Nrn. 1, 2 und 4, aber nach st?dtebaulichen Grunds?tzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschlie?ung notwendig sind (selbstst?ndige Parkfl?chen), bis zu 15 % der Fl?chen der erschlossenen Grundst?cke,

 

6. Gr?nanlagen mit Ausnahme von Kinderspielpl?tzen,

 

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gem?? Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

 

b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach st?dtebaulichen Grunds?tzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschlie?ung notwendig sind (selbstst?ndige Gr?nanlagen), bis zu 15 % der Fl?chen der erschlossenen Grundst?cke.

 

(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergr??ern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Ma?e f?r den Bereich des Wendehammers um die H?lfte, mindestens aber um 8 m.

 

(3) Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche H?chstbreiten, so gilt f?r die gesamte Verkehrsanlage die gr??te Breite.

 


? 3 - Ermittlung des beitragsf?higen Erschlie?ungsaufwands

 

(1) Der beitragsf?hige Erschlie?ungsaufwand wird nach den tats?chlichen Kosten ermittelt.

 

(2) Der beitragsf?hige Aufwand wird f?r die einzelne Erschlie?ungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsf?higen Aufwand f?r bestimmte Abschnitte einer Erschlie?ungsanlage oder f?r mehrere Anlagen, die f?r die Erschlie?ung der Grundst?cke eine Einheit bilden (Erschlie?ungseinheit), insgesamt ermitteln.

 


? 4 - Anteil der Gemeinde am beitragsf?higen Erschlie?ungsaufwand

 

Die Ortsgemeinde tr?gt 10 v.H. des beitragsf?higen Erschlie?ungsaufwands.

 


? 5 - Verteilung des umlagef?higen Erschlie?ungsaufwands

 

(1) Der nach ?? 2 und 3 ermittelte und gem?? ? 4 reduzierte beitragsf?hige Erschlie?ungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundst?cke (Abrechnungsgebiet) nach deren Fl?chen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundst?cke nach Art und Ma? ber?cksichtigt.

 

(2) Als Grundst?cksfl?che i.S. des Abs. 1 gilt bei baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundst?cken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes die ?berplante Fl?che. Ist das Grundst?ck nur teilweise ?berplant und ist der nicht ?berplante Grundst?cksteil dem Innenbereich (? 34 BauGB) zuzuordnen, so gilt die Fl?che des Buchgrundst?cks. Abs. 3 ist insoweit ggf. entsprechend anzuwenden.

 

(3) Als Grundst?cksfl?che i.S. des Abs. 1 gilt bei baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundst?cken au?erhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder bei Grundst?cken, f?r die ein Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festsetzt,

 

a) soweit sie an die Erschlie?ungsanlage angrenzen, die Fl?che zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundst?cke mit der Erschlie?ungsanlage und einer im Abstand von 40,0 m dazu verlaufenden Linie,

 

b) soweit sie nicht angrenzen, die Fl?che zwischen der Grundst?cksgrenze, die der Erschlie?ungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 40,0 m dazu verlaufenden Linie.

 

Grundst?cksteile, die lediglich eine wegm??ige Verbindung herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundst?ckstiefe unber?cksichtigt.

 

?berschreitet die tats?chliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung die Abst?nde nach Satz 1 a) oder b), so f?llt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tats?chlichen Nutzung.

 

(4) Zur Ber?cksichtigung des unterschiedlichen Ma?es der Nutzung wird die Fl?che (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit

 

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

 

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

 

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

 

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder f?nf Vollgeschossen,

 

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,

 

f) 0,5 bei Grundst?cken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden k?nnen (z.B. Dauerkleing?rten, Freib?der, Friedh?fe, Sportanlagen). Wenn sich aus der nach Abs. 5 oder Abs. 6 a) ermittelten Zahl der Vollgeschosse ein h?herer Faktor ergibt, so gilt dieser.

 

Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.

 

(5) F?r Grundst?cke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der h?chstzul?ssigen Zahl der Vollgeschosse.

 

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die h?chstzul?ssige Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

c) Ist nur die zul?ssige Geb?udeh?he in Form der Trauf- oder Firsth?he festgesetzt, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die h?chstzul?ssige Trauf- oder Firsth?he geteilt durch 2,8. Sind beide H?hen festgesetzt, so gilt die durch 2,8 geteilte h?chstzul?ssige Traufh?he. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

d) Ist tats?chlich eine h?here als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die h?chstzul?ssige Baumassenzahl oder die h?chstzul?ssige Geb?udeh?he ?berschritten werden.

 

Enth?lt eine Satzung nach ? 34 Abs. 4 BauGB entsprechende Festsetzungen, so gelten die Regelungen der Buchstaben a) bis d) entsprechend.

 

(6) F?r Grundst?cke au?erhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder f?r Grundst?cke, f?r die ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach ? 34 Abs. 4 BauGB nicht die nach Abs. 5 erforderlichen Festsetzungen enth?lt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a) Bei bebauten Grundst?cken aus der H?chstzahl der tats?chlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die H?he des Bauwerkes gem. Abs. 5 c) geteilt durch 2,8 Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

 

b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundst?cken aus der Zahl der auf den Grundst?cken der n?heren Umgebung ?berwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

 

c) Bei Grundst?cken, auf denen keine Bebauung zul?ssig ist, die aber gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden k?nnen, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

 

d) Bei Grundst?cken, auf denen nur Garagen oder Stellpl?tze zul?ssig oder vorhanden sind, wird die tats?chlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, mindestens aber ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

 

(7) Zur Ber?cksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,5 erh?ht

 

a) bei Grundst?cken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, gro?fl?chige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet;

 

b) bei Grundst?cken in anderen als der unter a) bezeichneten Gebiete, wenn sie ?berwiegend gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise (z.B. Grundst?cke mit B?ro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgeb?uden) genutzt werden. Ob ein Grundst?ck, das sowohl gewerblichen als auch nicht gewerblichen (z.B. Wohnzwecken) Zwecken dient, "?berwiegend" im Sinne dieser Regelung genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verh?ltnis, in dem die verwirklichte Nutzung der tats?chlich vorhandenen Geschossfl?chen zueinander steht. Liegt eine gewerbliche oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder zus?tzlich zur Bebauung vor, so sind die tats?chlich entsprechend genutzten Grundst?cksfl?chen jeweils der Geschossfl?che hinzuzuz?hlen. Freifl?chen, die sowohl f?r gewerbliche oder vergleichbare als auch f?r andere Zwecke genutzt werden (z.B. Kfz-Abstellpl?tze) als auch g?rtnerisch oder ?hnlich gestaltete Freifl?chen und brachliegende Fl?chen, bleiben bei dem Fl?chenvergleich au?er Ansatz. Abs. 7 gilt nicht f?r durch selbstst?ndige Gr?nanlagen erschlossene Grundst?cke.

 


? 6 - Eckgrundst?cksverg?nstigung

 

(1) F?r ?berwiegend Wohnzwecken dienende Grundst?cke, die von zwei gleichartigen und vollst?ndig in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden Erschlie?ungsanlagen i.S. des ? 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundst?cksfl?che nach ? 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagef?higen Aufwandes f?r jede Erschlie?ungsanlage nur mit der H?lfte anzusetzen. F?r Grundst?cke, die durch mehr als zwei solcher gleichartigen und vollst?ndig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschlie?ungsanlagen erschlossen werden, wird die Grundst?cksfl?che nach ? 5 Abs. 2 oder Abs. 3 durch die Anzahl der Erschlie?ungsanlagen geteilt.

 

(2) Eine Erm??igung nach Abs. 1 ist nicht zu gew?hren,

 

a) wenn die Erm??igung dazu f?hren w?rde, dass sich der Beitrag f?r die anderen Grundst?cke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erh?ht,

 

b) f?r die Fl?chen der Grundst?cke zwischen zwei Erschlie?ungsanlagen, f?r die nach Ma?gabe des ? 5 Abs. 3 Erschlie?ungsbeitr?ge nicht mehrfach erhoben werden.

 


? 7 - Kostenspaltung

 

Der Erschlie?ungsbeitrag kann f?r

 

1. Grunderwerb,

 

2. Freilegung und

 

3. selbstst?ndige Teile der Erschlie?ungsanlage wie

 

a) Fahrbahn,

 

b) Radwege,

 

c) Gehwege,

 

d) Parkfl?chen,

 

e) Gr?nanlagen,

 

f) Mischfl?chen,

 

g) Entw?sserungseinrichtungen sowie

 

h) Beleuchtungseinrichtungen

 

gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

 

Mischfl?chen i.S. v. Nr. 3 f) sind solche Fl?chen, die innerhalb der Stra?enbegrenzungslinien Funktionen der in Nr. 3 a) - e) genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei der Gliederung der Erschlie?ungsanlage ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichten.

 


? 8 - Merkmale der endg?ltigen Herstellung der Erschlie?ungsanlagen

 

(1) Stra?en, Wege und Pl?tze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen und selbstst?ndige Parkfl?chen sind endg?ltig hergestellt, wenn

 

a) ihre Fl?chen im Eigentum der Gemeinde/Stadt stehen und

 

b) sie ?ber betriebsfertige Entw?sserungs- und Beleuchtungseinrichtungen verf?gen. In Einzelf?llen kann die Ortsgemeinde bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbstst?ndigen Parkfl?chen auf die Herstellung von Entw?sserungs- und/oder Beleuchtungseinrichtungen verzichten.

 

(2) Die sich aus dem Bauprogramm ergebenden fl?chenm??igen Bestandteile der Erschlie?ungsanlage sind endg?ltig hergestellt, wenn

 

a) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, selbstst?ndige und unselbstst?ndige Parkfl?chen eine Befestigung aus tragf?higem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder Rasengittersteinen aufweisen, wobei die Decke auch aus einem ?hnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen kann,

 

b) unselbstst?ndige Gr?nanlagen g?rtnerisch gestaltet sind,

 

c) Mischfl?chen in den befestigten Teilen entsprechend a) hergestellt und die unbefestigten Teile gem?? b) gestaltet sind.

 

(3) Selbstst?ndige Gr?nanlagen sind endg?ltig hergestellt, wenn ihre Fl?chen im Eigentum der Gemeinde/Stadt stehen und g?rtnerisch gestaltet sind.

 


? 9 - Vorausleistungen

 

Die Ortsgemeinde kann f?r Grundst?cke, f?r die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur H?he des voraussichtlichen Erschlie?ungsbeitrages erheben.

 


? 10 - Abl?sung des Erschlie?ungsbeitrages

 

Der Erschlie?ungsbeitrag kann abgel?st werden. Der Abl?sungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen H?he des nach Ma?gabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschlie?ungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Abl?sung besteht nicht.

 

 

? 11 - In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt au?er Kraft die Satzung vom 02.07.2001.

 

56459 Stockum-P?schen, den 30.03.2010
Angelika Dillenberger 

Dillberger Ortsb?rgermeisterin

 



Nach ? 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als Anfang an g?ltig zustande gekommen gelten.

 

Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Bestimmungen ?ber die ?ffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

oder

 

2. vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Aufsichtsbeh?rde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegen?ber der Ortsgemeinde Stockum-P?schen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, die die Verletzung begr?nden soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung von Verfahren- oder Formvorschriften nach der oben angef?hrten Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.