WäWo 43. KW 2015
Apfelsaftaktion am 17.10.2015
Am vergangenen Samstag trafen sich fleißige Helfer, um Äpfel von den
Bäumen in unserer Gemarkung zu sammeln, um daraus Apfelsaft zu machen,
der zum größten Teil unseren Kindergarten- und Schulkindern zu Gute
kommen soll.
Organisiert wurde diese Aktion von unserem Ratsmitglied Heike Nink, die sich um das notwendige Equipment kümmerte.
Tatkräftige Unterstützung bekamen die Helfer beim Einsammeln der Äpfel
noch von unseren Kindern, die an diesem Tag ihren Abenteuertag im
Dorfgemeinschaftshaus hatten. Anschließend konnten sie noch kurz
zuschauen, wie die Äpfel gewaschen, zerkleinert, gepresst und abgefüllt
wurden. Als Dank für ihre Hilfe bekam jedes Kind eine Flasche mit nach
Hause.
Es wurden rund 170 Liter Saft gewonnen, wobei etwa die Hälfte aller
gesammelten Früchte noch übrig blieb, da keine leeren Flaschen mehr
verfügbar waren.
Die Verarbeitung der restlichen Menge nahm am darauffolgenden Montag
Karl Prause in die Hand, der sie zur Firma Güldenkron in Nistertal
brachte.
Es wäre toll, wenn diese Aktion auch im kommenden Jahr durchgeführt würde.
Allen Helfern sei ganz herzlich gedankt!
Angelika Dillenberger, Ortsbürgermeisterin
Terminvorschau
10.11.2015 St. Martin
15.11.2015 Volkstrauertag
27.11.2015 Schmücken des Weihnachtsbaumes am Bürgermeisteramt, verbunden mit einem kleinen aber feinen Weihnachtsbasar
29.11.2015 Seniorennachmittag
Zu allen Terminen werden zu gegebener Zeit weitere Informationen an dieser Stelle bekanntgegeben.
Angelika Dillenberger, Ortsbürgermeisterin
Bauleitplanung der Ortsgemeinde Stockum-Püschen
Aufstellung des Bebauungsplanes 2. Änderung „Stockum“
Der Bebauungsplan 2. Änderung „Stockum“ wurde in der Sitzung des
Ortsgemeinderates am 29.09.2015 als Satzung (§ 10 Baugesetzbuch)
beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, 1. Obergeschoss,
Zimmer 16 – während der allgemeinen Öffnungszeiten - einsehen und über
deren Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften):
Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214
Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für
nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches
herbeigeführt wird.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind,
ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg,
Neumarkt 1, 56457 Westerburg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der zugehörigen Planzeichnung.
Stockum-Püschen, 19.10.2015 (Siegel)
Angelika Dillenberger
Ortsgemeinde Stockum-Püschen
Ortsbürgermeisterin