WäWo 43. KW 2015

 

Apfelsaftaktion am 17.10.2015

Am vergangenen Samstag trafen sich fleißige Helfer, um Äpfel von den Bäumen in unserer Gemarkung zu sammeln, um daraus Apfelsaft zu machen, der zum größten Teil unseren Kindergarten- und Schulkindern zu Gute kommen soll.
Organisiert wurde diese Aktion von unserem Ratsmitglied Heike Nink, die sich um das notwendige Equipment kümmerte.
Tatkräftige Unterstützung bekamen die Helfer beim Einsammeln der Äpfel noch von unseren Kindern, die an diesem Tag ihren Abenteuertag im Dorfgemeinschaftshaus hatten. Anschließend konnten sie noch kurz zuschauen, wie die Äpfel gewaschen, zerkleinert, gepresst und abgefüllt wurden. Als Dank für ihre Hilfe bekam jedes Kind eine Flasche mit nach Hause.
Es wurden rund 170 Liter Saft gewonnen, wobei etwa die Hälfte aller gesammelten Früchte noch übrig blieb, da keine leeren Flaschen mehr verfügbar waren.
Die Verarbeitung der restlichen Menge nahm am darauffolgenden Montag Karl Prause in die Hand, der sie zur Firma Güldenkron in Nistertal brachte.
Es wäre toll, wenn diese Aktion auch im kommenden Jahr durchgeführt würde.
Allen Helfern sei ganz herzlich gedankt!
Angelika Dillenberger, Ortsbürgermeisterin

Terminvorschau
10.11.2015 St. Martin
15.11.2015 Volkstrauertag
27.11.2015 Schmücken des Weihnachtsbaumes am Bürgermeisteramt, verbunden mit einem kleinen aber feinen Weihnachtsbasar
29.11.2015 Seniorennachmittag
Zu allen Terminen werden zu gegebener Zeit weitere Informationen an dieser Stelle bekanntgegeben.
Angelika Dillenberger, Ortsbürgermeisterin

 

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Stockum-Püschen

Aufstellung des Bebauungsplanes 2. Änderung „Stockum“

Der Bebauungsplan 2. Änderung „Stockum“ wurde in der Sitzung des Ortsgemeinderates am 29.09.2015 als Satzung (§ 10 Baugesetzbuch) beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, 1. Obergeschoss, Zimmer 16 – während der allgemeinen Öffnungszeiten - einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB (Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften):

Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg, Neumarkt 1, 56457 Westerburg, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der zugehörigen Planzeichnung.

Stockum-Püschen, 19.10.2015 (Siegel)
Angelika Dillenberger
Ortsgemeinde Stockum-Püschen
Ortsbürgermeisterin