WäWo 50. KW 2015
Satzung der Ortsgemeinde Stockum-Püschen über die Erhebung von Hundesteuer vom 13.11.2015
Der Ortsgemeinderat von Stockum-Püschen hat auf Grund des § 24 der
Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2 - Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik
bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall
ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum
Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam
gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so
sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 - Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der
Haltung bei der Gemeinde oder der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
anzumelden. Bei der Anmeldung sind
1. Rasse
2. Geburtsdatum
3. Herkunft und Anschaffungstag
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft
wurde, abhandengekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht,
innerhalb von 14 Tagen abzumelden und die Hundesteuermarke
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung
Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer
anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht,
wird diese unterrichtet.
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder
Steuerbefreiung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 4 - Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines
Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in
dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue
Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht
entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.
§ 5 - Steuersatz, Gefährliche Hunde
(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung
festgelegt. Dabei kann die Steuer für den ersten Hund, den zweiten Hund
und die weiteren Hunde unterschiedlich festgesetzt werden.
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der
Steuersatz pro gefährlichen Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung
festgelegt. Dabei kann die Steuer für den ersten gefährlichen Hund, den
zweiten gefährlichen Hund und die weiteren gefährlichen Hunde
unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(4) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen,
wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
§ 6 - Zwingersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen
Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken
halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der
Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von
einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht oder Stammbuch
eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf
erfolgt.
(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5, jedoch für einen
Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund. Das
Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im
Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
(3) Die Zwingersteuer ist nicht für die Zucht von gefährlichen Hunden zu gewähren.
§ 7 - Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des
Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich
am 15. Februar, am 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils
einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres, so ist
eine Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden
Teilbetrag festzusetzen.
(4) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von
Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag
soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres
gestellt werden.
(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche
Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer
durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die
Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die
gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein
schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§ 8 - Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst
völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit,
Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem
Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
2. Rettungshunden, die regelmäßig und uneingeschränkt im Bereich des
Feuerwehr-, Sanitäts- oder Rettungsdienstes oder bei einer staatlich
anerkannten und/oder im öffentlichen Katastrophenschutz tätigen
Hilfsorganisation eingesetzt sind und die Ausbildung und Prüfung nach
der „Dienstvorschrift für die Ausbildung und Prüfung von Rettungshunden
der Feuerwehr-Facheinheiten Rettungshunde/Ortungstechnik (RHOT) bei den
Feuerwehren in Rheinland-Pfalz“ oder die „Gemeinsame Prüfungs- und
Prüferordnung für Rettungshundeteams gemäß DIN 13050“ oder eine
vergleichbare Ausbildung und Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. Die
Ablegung der Ausbildung und Prüfung sowie der regelmäßige und
uneingeschränkte Einsatz sind auf Anforderung von der beitreibenden
Organisation schriftlich nachzuweisen.
3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
4. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz.
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei
der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu
bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.
§ 8 a - Steuerfreie Hundehaltung
(1) Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz insbesondere
1. die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit und
Einkommenserzielung gehalten werden und hierfür notwendig sind.
2. die Haltung von Diensthunden, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn
in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn
angeschafft wurden, in dessen Eigentum verbleiben und die
Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten
werden.
3. Die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen
ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zeitnah zu belegen.
Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 9 - Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu
ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden,
welche von dem nächsten bewohnten Gebäude in mehr als 200 m Luftlinie
entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.
(2) Von dieser Ermäßigung sind gefährliche Hunde gem. § 5 Abs. 3 ff. ausgenommen.
(3) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer
nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so
gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.
§ 10 - Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies
kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht
werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines
Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 ordnungsgemäß Bücher über den
Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt
und auf Verlangen vorgelegt werden.
§ 11 - Überwachung der Anzeigepflicht
(1) Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb
der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu
tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen,
dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird
auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes
ist die Steuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(2) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im
Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende
Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Geburtsdatum
5. Rasse.
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig abmeldet und/oder die Hundesteuermarke nicht zurück gibt,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 und § 7 a Abs. 2 Satz 2 die
Veränderung der Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit,
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte
gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände,
die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt.
5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 13 - In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft; gleichzeitig tritt die
Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom 03.05.2012
außer Kraft.
Stockum-Püschen, den 13.11.2015 Angelika Dillenberger,
Ortsgemeinde Stockum-Püschen Ortsbürgermeisterin
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf
hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande
gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg
(Neumarkt 1, 56457 Westerburg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann
auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
Verletzung geltend machen.
Stockum-Püschen, den 13.11.2015 Angelika Dillenberger,
Ortsbürgermeisterin