WäWo 12. KW 2018

Bekanntmachung der /Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters am 22.04.2018 und für die etwaigen Stichwahlen der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürger-meisters  am 06.05.2018

  I.

Die Wählerverzeichnisse der Gemeinden werden an den Werktagen in der Zeit von Montag, dem 02.04.2018, bis Freitag, den 06.04.2018, während der Dienststunden bei den Verbandsgemeindeverwaltungen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Alle Wahlberechtigten können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melde-register gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

II.

Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 01.04.2018 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss spätestens bis Freitag, den 06.04.2018, Einwendungen erheben.

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Einwendungen erheben. Die Einwendungen können schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden.

IV.

An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur im Wahlraum des Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, das Wahlrecht ausüben, sofern die oder der Wahlberechtigte nicht einen Wahlschein hat. Wer einen Wahlschein hat, kann nur durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

V.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte ein entsprechendes Antragsformular - Rückseite der Wahlbenachrichtigung -. Der Wahlschein kann aber auch mündlich (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. In diesem Fall müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden; die Wählerverzeichnisnummer und die Stimmbezirksnummer, die auf der Wahlbenachrichtigung eingetragen sind, sollen angegeben werden. Falls die Zusendung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse  gerichtet werden:

Wahlamt@vg-westerburg.de

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen. Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten auf Antrag auch Personen, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt haben. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an die Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung 1 vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. 

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis zum Freitag vor dem Wahltag, 18 Uhr, in den Fällen des § 17 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung 1 beantragt werden. Mit den Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Merkblatt für die Briefwahl.

Westerburg, den 19.03.2018    

Verbandsgemeindeverwaltung

 

Bekanntmachung der Ortsgemeinde Stockum-Püschen nach § 97 Abs.I GemO

  1. Einsichtnahme in den Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen
  2. Möglichkeit zur Einreichung von Vorschlägen

Den Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen habe ich dem Ortsgemeinderat zugeleitet.

  1. Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2018 liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verbands­gemeindeverwaltung in der Verbandsgemeindeverwaltung, Neumarkt 1, 56457 Westerburg, Zimmer 126, bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Ortsgemeinderat zur Einsichtnahme aus.
  2. Die Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsgemeinde Stockum-Püschen haben die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Neumarkt 1, 56457 Westerburg, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung für das Jahr 2018 mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen, einzureichen. Die Vorschläge sind schriftlich an die Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Der Ortsgemeinderat wird vor seinem Beschluss über die Haushaltssatzung über die innerhalb dieser Frist eingegangenen Vorschläge in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

Westerburg, 22.03.2018

Anja Fellinger, 1. Ortsbeigeordnete

 

Öffentliche Bekanntmachung der Ortsgemeinde Stockum-Püschen 

Bekanntmachung des zugelassenen Wahlvorschlags für die Direktwahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Stockum-Püschen am 22. April 2018 gemäß § 62 Abs. 5 KWG

Der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Stockum-Püschen hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 folgenden Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Stockum-Püschen zugelassen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Lfd. Nr. Kennwort des Wahlvorschlages

Bewerber:
Familienname, Vorname,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Beruf/Stand, Anschrift

1 Fellinger Fellinger Anja,
22.09.1967
deutsch
Bilanzbuchhalterin
56459 Stockum-Püschen
Im Groth 4

 

Stockum-Püschen, den 09.03.2018
Michael Kloft
als Wahlleiter für die Wahl zum Ortsbürgermeister